Mietgrenze Arbeitsamt

Was zahlt das Arbeitsamt für Wohnungen in Hamburg?

Auszug aus der Fachanweisung zu § 22 SGB II



1.1  Allgemeines

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft  ergibt sich in der Regel aus den Höchstwerten für die Nettokaltmiete (Ziffer 1.2) und den in Betracht kommenden, im Einzelfall zu prüfenden Zuschlägen gemäß Ziffer 3. Für öffentlich geförderten Wohnraum gelten die Sonderregelungen in Ziffer 2.

Die Höchstwerte bilden grundsätzlich nur die Obergrenze für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen in vollem Umfang auszuschöpfen.

Die Höchstwerte bilden grundsätzlich nur die Obergrenze für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen in vollem Umfang auszuschöpfen.

Bei Bedarfsgemeinschaften (§ 7 Absätze 2 und 3 SGB II) ist zur Ermittlung des einschlägigen Höchstwertes auf die Anzahl der dazugehörigen Personen abzustellen.

Das gilt auch, wenn Personen zwar keine Bedarfsgemeinschaft bilden, jedoch in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Absatz 5 SGB II leben.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer minderjährigen Tochter zusammen in einem Haushalt. Durch Unterhaltszahlungen des Vaters verfügt die Tochter über hinreichend eigenes Einkommen, weswegen Mutter und Tochter gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 7 SGB II keine Bedarfs-, sondern eine Haushaltsgemeinschaft bilden. In diesem Fall ist für die Ermittlung des einschlägigen Höchstwertes ebenfalls auf die Anzahl der dazugehörigen Personen abzustellen.

Bei Wohngemeinschaften sind für deren Mitglieder jeweils die Vorgaben für 1-Personen-Haushalte maßgeblich. Eine Wohngemeinschaft ist anzunehmen, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam genutzt wird, die Mitglieder jedoch weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden.      

1.2 Höchstwerte



Ist eine Änderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft  in einem überschaubaren Zeitraum konkret absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche), soll unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises vorzeitig der Höchstwert für die zukünftige Haushaltsgröße zugrunde gelegt werden.

                                                                                                                                                                   


Quelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Fachanweisung zu § 22 SGB II, Stand 
01.03.2016.